Dr.-Ing. Werner Meteling
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Da die von Ihnen beauftragen Unternehmen nur nach den geprüften Unterlagen Ihre Baumaßnahme bearbeiten oder erstellen dürfen, sorgen Sie bitte dafür, dass die geprüften Unterlagen rechtzeitig der Bauleitung zur Kenntnisnahme vorliegen.
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Die für Ihr Bauvorhaben zuständige Bauaufsichtsbehörde wird sich kurz nach oder kurz vor der Fertigstellung des Bauwerks gemäß der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) an Sie wenden und von Ihnen die Bescheinigungen eines staatlich anerkannten Sachverständigen (in diesem Falle also meine Person) über die ordnungsgemäße Bauausführung verlangen.
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Um diese für Sie wichtige Bescheinigung für Sie ausstellen zu können muss mich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen gemäß den geprüften Nachweisen und Konstruktionsplänen hergestellt, errichtet oder geändert wurden.
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Da ich im Detail keinen Überblick darüber haben werde, wie weit Ihr Bauvorhaben im Einzelnen fortgeschritten sein wird, ist es unumgänglich, das ich von Ihnen oder Ihrem Bauleitenden/Polier eigenverantwortlich zu den verschiedenen Bauabschnitten zur stichprobenhaften Kontrolle beauftragt werde. Damit ich diese Termine auch planen kann, bitte ich mir diese rechtzeitig (= mind. 2 Werktage vorher) telefonisch unter 02871.9555194 (Anrufbeantworter), per Fax unter 02871.239829 oder per eMail an kontrolle@mms-bautechnik.de mitzuteilen. Beachten Sie bitte, dass ich bei einer terminlich zu knappen Beauftragung u.U. keine freien Termine anbieten kann.
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Bei den stichprobenhaften Kontrollen müssen die von mir geprüften Unterlagen (inkl. der Prüfberichte) zur Einsicht auf der Baustelle vorliegen und es muss mir möglich sein oder gemacht werden (Gerüst, Leiter etc.), alle relevanten Punkte erreichen und betrachten zu können.
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Für den Bereich „Standsicherheit“: Bei Baumaßnahmen in Massivbauweise sind in der Regel die Bewehrungen der Gründung, der Stützen, der Unter- und Überzüge und der Deckenplatten abzunehmen sowie eine abschließende Bauzustandsbesichtigung bei Fertigstellung des Rohbaus durchzuführen. Bei dieser abschließenden Besichtigung muss der Dachstuhl (Dachkonstruktion) noch zugänglich und einsehbar sein.
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Für den Bereich „Schall- und Wärmeschutz“ (sofern Gegenstand des Prüfauftrags): Während der Errichtung und nach der Fertigstellung des Rohbaus, z.B. während des Einbaus der Fenster, der Dach- und Wanddämmung und des schwimmenden Estrichs, sind Abnahmen erforderlich.
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Die Verwendung der in den Nachweisen (Standsicherheitsnachweise und ggf. Schall- und Wärmeschutznachweise) geforderten Bauteil- und Baustoffgüten ist nachzuweisen (z.B. durch Ü-Zeichen auf den Verpackungen, Prüfzeugnisse oder ggf. durch Lieferscheine).
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Die Durchführung der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigungen dient nicht nur der Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen, sondern auch der Qualitätssicherung bei Ihrer Baumaßnahme!
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Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass eine Nichtbeauftragung der stichprobenhaften Kontrollen dazu führt, dass unser Büro die für die Bauaufsichtsbehörde und Ihre Endabnahmen benötigte „Bescheinigung nach §12 Abs. 2 SV-VI über die stichprobenhaften Kontrollen der Standsicherheit während der Bauausführung“ (Abschlussbericht) NICHT ausstellen kann.

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